|
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) Stand 1. 6. 2004 |
|
1. ALLGEMEINES (1)
Diese AGB gelten für
alle Veranstaltungen der Volkshochschule (vhs), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung
durchgeführt
werden. (2)
Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und
Vertragspartner ausweisen, sind keine
Veranstaltungen der vhs. Insoweit tritt
die vhs nur als Vermittler auf. (3)
Soweit in den Regelungen dieser AGB die weibliche Form verwendet wird,
geschieht das lediglich zur sprachlichen
Vereinfachung. Die Regelungen gelten
gleichermaßen auch für
männliche Beteiligte und für
juristische Personen. (4)
Rechtsgeschäftliche
Erklärungen
(z.B. Anmeldungen und Kündigungen)
bedürfen,
soweit sich aus diesen AGB
nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer
kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax,
E-Mail, Login-Homepage der vhs). Erklärungen
der vhs genügen
der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene
Formularbestätigung verwendet wird. 2. VERTRAGSSCHLUSS (1)
Die Ankündigung von Veranstaltungen ist
unverbindlich. (2) Die Anmeldende ist an ihre Anmeldung 3 Wochen lang gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungs- vertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs. (3) entweder durch Annahmeerklärung der vhs zustande
oder aber durch Verstreichen der 3-Wochen-Frist,
ohne dass die vhs das Vertragsangebot
abgelehnt hat. (3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der vhs eingeht, abweichend von Abs. (2) einer ausdrücklichen Annahme-
erklärung.
Erfolgt diese nicht innerhalb von 3
Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt. (4)
Mündliche oder fernmündliche
Anmeldungen sind abweichend von Ziffer 1 (4) verbindlich, wenn sie
sofort
oder jedenfalls 3. VERTRAGSPARTNERIN UND TEILNEHMERIN (1)
Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und
Pflichten nur zwischen der
vhs als Veranstalterin und der Anmeldenden
(Vertragspartnerin) begründet.
Die Anmeldende kann das
Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person
(Teilnehmerin) begründen. Diese ist der vhs
namentlich
zu benennen. Eine Änderung
in der Person der Teilnehmerin bedarf der Zustimmung der vhs. Diese darf
die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern. (2)
Die vhs darf die Teilnahme von persönlichen
und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig
machen. (3)
Die vhs ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilnehmerkarten
auszugeben. In einem solchen Fal ist die
Teilnehmerin verpflichtet, die Karte mitzuführen
und sich auf Verlangen einer Bevollmächtigten
der vhs
auszuweisen. Geschieht das nicht,
kann die Teilnehmerin von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne
dass dadurch ein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts
entsteht. (4)
Teilnahmebescheinigungen werden nach regelmäßigem
Besuch (mindestens 80%) der Veranstaltung auf Antrag
durch die Kursleitung zum Kursende ausgegeben. Für
nachträglich
beantragte Bescheinigungen wird
eine Gebühr
von €
3,00 erhoben. 4. ENTGELT (1)
Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung
aktuellen Ankündigung der vhs (Programm, Aushang, Preisliste etc.). (2)
Das Entgelt kann mit der Anmeldung bezahlt werden. Im Regelfall werden
die Kursgebühren
nach Beginn
der Veranstaltung im Lastschriftverfahren abgebucht. Eine gesonderte Aufforderung
ergeht nicht. Bereits entrichtetes Entgelt wird bei Ablehnung der Anmeldung in voller Höhe zurückerstattet. 5. ORGANISATORISCHE ÄNDERUNGEN (1)
Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine
bestimmte Dozentin durchgeführt
wird.
Das gilt auch dann, wenn die
Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde. (2)
Die vhs kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern. (3)
muss eine
Veranstaltungseinheit ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer
Dozentin), kann sie nachgeholt
werden. Ein Anspruch hierauf besteht
jedoch nicht. (4)
An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen
grundsätzlich
nicht statt. Ein Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen
Veranstaltung besteht nicht. 6. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DIE VHS (1)
Ist die Mindestzahl der Teilnehmerinnen in der Ankündigung der Veranstaltung nicht angegeben, beträgt
sie in
der Regel 10 Personen. Wird die Mindestzahl nicht erreicht, kann die vhs
kurzfristig vom Vertrag zurücktreten.
Kosten entstehen der Vertragspartnerin
hierdurch nicht. Eine Veranstaltung kann bei
Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl durchgeführt
werden, wenn die Teilnehmerinnen einer
Verkürzung
der Veranstaltung und/oder einer Erhöhung der Kursgebühr (2)
Die vhs kann vom Vertrag zurücktreten
oder ihn kündigen,
wenn eine Veranstaltung aus Gründen,
die die
vhs nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Dozentin) ganz oder teilweise nicht
stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt im Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspart-
nerin unzumutbar wäre,
insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für
die Teilnehmerin ohne Wert ist. (3)
Wird das geschuldete Entgelt (Ziffer 4) nicht innerhalb von 10 Tagen
nach Vertragsschluss entrichtet, die vhs unter Androhung des Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag zurück- treten. Die Vertragspartnerin schuldet in diesem Fall vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für die Bearbei- tung
des Anmeldevorgangs eine Vergütung von 5% des Veranstaltungsentgelts,
höchstens jedoch
€
20. (4)
Die vhs kann in den Fällen des §
314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere in
folgenden Fällen
vor: - Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Kursleiterin, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungs- betriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten. - Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleiterin, Teilnehmerinnen oder Beschäftigten der vhs. - Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.) - Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke und Agitationen aller Art. - Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung. Statt einer Kündigung kann die vhs die Teilnehmerin auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt. 7. KÜNDIGUNG UND WIDERRUF DURCH DIE VERTRAGSPARTNERIN (1)
Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der
Veranstaltung nachhaltig zu
beeinträchtigen, hat die Vertragspartnerin die vhs auf den Mangel hinzuweisen
und ihr innerhalb einer zu
setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel
zu beseitigen. Geschieht dies
nicht, kann die Vertragspartnerin nach Ablauf der Frist den
Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. (2)
Die Vertragspartnerin kann den Vertrag ferner kündigen,
wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung
wegen organisatorischer Änderungen
(Ziffer 5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem
Verhältnis
der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet.
Das gilt dann nicht,
wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung
für
die Vertragspartnerin unzumutbar wäre,
insbesondere
wenn die erbrachte Teilleistung für
die Teilnehmerin wertlos ist. (3)
Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften)
bleibt unberührt. (4)
Macht die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden gesetzlichen
Widerrufsrecht Gebrauch, so hat sie bereits
erhaltene Unterrichtsmaterialien zurückzusenden,
soweit diese als Paket versandt werden können.
Bis zu einem Wert der Materialien von €
40,- trägt die Vertragspartnerin die
Kosten der Rücksendung. 8. SCHADENERSATZANSPRÜCHE (1)
Schadenersatzansprüche
der Vertragspartnerin oder der Teilnehmerin gegen die vhs sind
ausgeschlossen, außer
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (2)
Der Ausschluss gemäß
Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn die vhs Pflichten schuldhaft
verletzt, die das
Wesen des Vertrages ausmachen
(Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhatten Verletzung von Leben,
Körper
oder Gesundheit der Teilnehmerin. 9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1)
Das Recht, gegen Ansprüche
der vhs aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der
Gegenanspruch gerichtlich
festgestellt oder von der vhs anerkannt worden ist. (2)
Ansprüche gegen die vhs sind nicht
abtretbar. (3)
Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der vhs ist die Erhebung, Speicherung
und Verarbeitung personenbezogener
Daten zu eigenen innerbetrieblichen Zwecken
gestattet. Vertragspartnerin und Teilnehmerin können
dem jederzeit widersprechen. WIDERRUFSBELEHRUNG BEI FERNABSATZGESCHÄFTEN Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Wider- rufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die vhs.
|